
Schutzanlagen und Schutzräume
Bei den Schutzbauten wird unterschieden zwischen Schutzanlagen und Schutzräumen. Schutzanlagen umfassen Kommandoposten, Bereitstellungsanlagen, geschützte Sanitätsstellen und geschützte Spitäler; sie dienen primär dazu, die Führungsfähigkeit und die Bereitschaft der Mittel des Bevölkerungsschutzes sicherzustellen. Die Schutzräume dienen dem Schutz der Bevölkerung oder der sicheren Aufbewahrung von beweglichen Kulturgütern.
Die technischen Grundlagen für die Planung, Erstellung und Werterhaltung dieser Infrastruktur, werden im Bundesamt für Bevölkerungsschutz BABS erarbeitet. Der Bund koordiniert, genehmigt, finanziert und überwacht die Massnahmen der baulichen und technischen Infrastruktur und genehmigt prüfpflichtige Einbauteile für Schutzbauten. Die Kantone und Gemeinden setzen die Vorgaben mit der Unterstützung des Bundes um.
In der Schweiz soll für jede Einwohnerin und jeden Einwohner ein Platz in einem Schutzraum in der Nähe des Wohnorts zur Verfügung stehen. Beim Bau von Wohnhäusern besteht deshalb grundsätzlich die Pflicht zum Bau von Schutzräumen; danach sind diese von den Hauseigentümerinnen und Hauseigentümern auszurüsten und zu unterhalten. In Gebieten, in denen nicht genügend Schutzräume vorhanden sind, haben zudem die Gemeinden (öffentliche) Schutzräume zu erstellen, auszurüsten und zu unterhalten. Wird beim Hausbau kein Schutzraum erstellt oder ist der Schutzplatzbedarf im Beurteilungsgebiet gedeckt, ist ein Ersatzbeitrag zu entrichten.
Periodische Schutzraumkontrolle
Schutzräume müssen von den Eigentümern gewartet und unterhalten werden. Die Gemeinden des Kantons Aargau haben den Zivilschutz beauftragt, die Betriebsbereitschaft und den Zustand der Schutzräume regelmässig zu kontrollieren. Diese Periodische Schutzraumkontrolle (PSK) und findet alle 10 Jahre statt.
Steuerung Schutzraumbau
Unter diesem Link finden Sie die vom Schutzraum befreiten Gemeinden: Steuerung Schutzraumbau
Fragen zu den Schutzraumkontrollen oder Auskünfte bitte diese Mailadresse verwenden: psk@zso-zurzibiet.ch
Nützliche Dokumente:
![]() | PSK-Checkliste für Hauseigentümer |
![]() | Firmenliste der zugelassenen Materialien, Geräte und Einrichtungen Lieferantenadressen |
![]() | Merkblatt Vorbereitung Schutzraumkontrolle |
![]() | Merkblatt Unterhalt Schutzräumen |
Fragen und Antworten (FAQ)
Wer ist Zuständig für die Bewilligung eines Schutzraums?
Im Kanton Aargau ist die Abteilung Militär und Bevölkerungsschutz (AMB) zuständig für die Bewilligung von Schutzräumen.
Meine geplanten Modernisierungsmassnahmen tangieren die Funktion des Schutzraums. Zum Beispiel verringert die geplante Aussendämmung die Breite des Notausstiegs. Was muss ich machen?
Senden Sie eine kurze Beschreibung der geplanten Massnahmen mit einem Plan und einem Antrag an die Abteilung Militär und Bevölkerungsschutz (AMB) per E-Mail an ambkoordinationzs@ag.ch. Sie erhalten so eine unkomplizierte Einschätzung Ihrer Möglichkeiten.
Die Panzertüre und /oder der Panzerdeckel (Notausstieg) sind im Weg. Können diese entfernt werden?
Unter keinen Umständen darf die Funktion des Schutzraums beeinträchtigt werden. Massnahmen, die zum Beispiel das Schliessen der Panzertüre verhindern, sind nicht zulässig.
Kann ich meinen Schutzraum aufheben lassen
Bestehende Schutzräume können grundsätzlich nicht einfach aufgehoben werden. Der Schutzraum soll jedoch keine Modernisierung unverhältnismässig erschweren oder sogar verhindern. Zudem darf der finanzielle Aufwand zur Beibehaltung des Schutzraums nicht unverhältnismässige Mehrkosten verursachen (im Rahmen von 5% der Baukosten).
Gemäss §37 des Gesetzes über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz im Kanton Aargau (Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz Aargau, BZG-AG; SAR 515.200) muss für die Aufhebung von Schutzräumen ein Gesuch der Eigentümerin beziehungsweise des Eigentümers eingereicht werden. Nach Anhörung der Gemeinde entscheidet die Abteilung Militär und Bevölkerungsschutz (AMB).
Es empfiehlt sich dringend, vor der Ausarbeitung eines Gesuchs eine kostenlose Anfrage zu den vorgesehenen Massnahmen bei der Abteilung Militär und Bevölkerungsschutz (AMB) per E-Mail unter ambkoordinationzs@ag.ch einzureichen. Die Anfrage sollte eine kurze Beschreibung der geplanten Massnahmen mit einem Plan und einen Antrag enthalten. Sie helfen so, den administrativen Aufwand zu reduzieren und erhalten unkompliziert eine Einschätzung Ihrer Möglichkeiten.
Die Gemeinde hat noch freie Schutzplätze in der Gemeindeschutzanlage. Kann ich meinen Schutzraum aufheben und einen Gemeindeschutzplatz einkaufen?
Nein. Bestehende Schutzräume können nicht einfach aufgehoben werden. Das Schutzplatzüberangebot einer Gemeinde ist kein ausreichender Grund, um den Schutzplatz aufzuheben.
Eine Beurteilung des Schutzplatzüberangebots der Gemeinde erfolgt durch die Abteilung Militär und Bevölkerungsschutz (AMB). Dabei werden die aktuelle Schutzplatzbilanz und die künftige Wohnbauentwicklung berücksichtigt. Anfragen sind bei der Abteilung Militär und Bevölkerungsschutz (AMB) per E-Mail an ambkoordinationzs@ag.ch einzureichen.
Was gibt es für Schutzräume?
Die bekannteste Art von Schutzraum ist der private Schutzraum im Keller von Ein- und Mehrfamilienhäusern. Dieser umfasst in der Regel Schutzplätze für 5 – 50 Personen, je nach Grösse des Hauses. Zudem verfügen viele Gemeinden über grössere öffentliche Schutzräume (z. B. unter Schulhäusern oder Verwaltungsgebäuden).
Sind die Schutzräume sofort bezugsbereit?
Die Kantone sorgen dafür, dass die Betriebsbereitschaft und die Instandhaltung von Schutzräumen, die den Mindestanforderungen entsprechen, periodisch überprüft werden. Die Gebäudeeigentümerinnen und Gebäudeeigentümer sind verpflichtet, die ihnen vorgeschriebenen Massnahmen umzusetzen. Wird die Belegung von Schutzräumen angeordnet, so stellen sie die überzähligen Plätze dem Zivilschutz unentgeltlich zur Verfügung. Ein Schutzraum ist innert fünf Tagen bezugsbereit zu machen.
Wie finde ich meinen Schutzraum?
Eine Bekanntgabe der Zuweisung zu den Schutzräumen erfolgt dann, wenn es die sicherheitspolitische Lage erfordert. Die Kantone bzw. Gemeinden sind angehalten, die Zuweisungsplanung zu führen und regelmässig zu aktualisieren. Wenn Sie wissen möchten, wo sich Ihr Schutzraum befindet, wenden Sie sich bitte an die für den Zivilschutz zuständige Stelle Ihrer Wohnsitzgemeinde oder Ihres Wohnkantons.
Warum wird die Schutzraumzuteilung nicht öffentlich gemacht?
Die Schutzraumzuteilung (Zuweisungsplanung) liegt in der Zuständigkeit der Kantone. Fallweise wird diese Aufgabe an Gemeinden delegiert. Wegen Zu- und Wegzügen, Geburten und Todesfällen, verfügbaren (neuen) Schutzplätzen und weiteren Änderungen erfolgt die Zuweisungsplanung rollend und soll grundsätzlich nicht veröffentlicht werden. Damit soll verhindert werden, dass bei einem Ereignis oder in einer Katastrophe veraltete Planungen zirkulieren, was zu Verunsicherung und Verwirrung führen könnte. Es steht den Gemeinden aber frei, auf Anfrage bereits heute die persönliche Schutzraumzuweisung anzugeben.
Sind für Menschen ohne ständigen Wohnsitz in der Schweiz oder Touristen Schutzplätze vorgesehen?
Nein, vorgesehen ist dies nicht: Berechnungsgrundlage für die Schutzraumplanung ist die ständige Wohnbevölkerung (mit einem Aufenthalt im Land von über einem Jahr). Im Ernstfall würde aber natürlich versucht, alle Schutzsuchenden unterzubringen. Heute bestehen grundsätzlich für die gesamte Bevölkerung Schutzplätze, es gibt aber kantonale Unterschiede und örtliche Lücken. Manche Gebiete, gerade auch einige Touristendestinationen, verfügen über einen Deckungsgrad von mehr als 100 Prozent. Zudem entspricht die konkrete Belegung eines Schutzraums nicht unbedingt der Zuweisungsplanung, da bspw. Personen ortsabwesend sind.
Muss ich in meinen Schutzraum Wartungsarbeiten durchführen?
Die Eigentümerinnen und Eigentümer eines privaten Schutzraums führen in der Regel einfache Unterhaltsarbeiten durch, z. B. die Reinigung des Schutzraums und des Notausgangs. Wartungsarbeiten an den technischen Einrichtungen selbst dürfen nicht durchführt werden. Hierfür muss eine Fachfirma beigezogen werden.
Gehören Liegestellen und Trockenklosetts zum Schutzraum?
Die Eigentümerinnen und Eigentümer von Schutzräumen (in einem Ein- oder Mehrfamilienhaus) sind verpflichtet, Liegestellen und Trockenklosetts für den Schutzraum vor Ort trocken und sauber zu lagern. Die Ausrüstung wurde oder wird bei der Fertigstellung des Schutzraums über die Bauherrschaft oder die Gemeinde organisiert. Die Kosten für die Liegestellen und Trockenklosetts tragen die Eigentümerinnen und Eigentümer des Schutzraums.
Bei grossen Schutzräumen, die von den Gemeinden betrieben werden, sind die Ausrüstungen vor Ort oder an einem anderen geeigneten Ort innerhalb des Areals wo sich der Schutzraum befindet eingelagert. Der Lagerort muss im Schutzraum angegeben sein.
Wo finde ich die Ausrüstung (Liegestellen, Trockenklosetts) für meinen Schutzraum?
Die Ausrüstung muss vor Ort gelagert werden oder es muss vermerkt sein, wo diese gelagert wird. Schutzräume vor Baujahr 1987 wurden in einigen Kantonen nicht mit Liegestellen und Trockenklosetts nachgerüstet. Diese werden erst bei Bedarf mit den entsprechenden Ausrüstungen versorgt. In Gemeinden mit grossen Schutzräumen wurden Trockenklosetts und Liegestellen auch für kleinere umliegende Schutzräume teilweise zentral beschafft und werden zentral gelagert, die Abgabe an die Betreiber kleinerer Schutzräume erfolgt ebenfalls nur, wenn ein verstärkter Bevölkerungsschutz angeordnet wird. Bei fehlender Ausrüstung empfehlen wir die Gemeinde zu kontaktieren.
Für welche Situationen ist der Schutzraum vorgesehen?
Schutzräume sind primär für den Fall eines bewaffneten Konflikts konzipiert. Sie eignen sich aber auch als Notunterkünfte bei anderen Szenarien (z.B. bei einem KKW-Unfall oder einem Erdbeben). Schutzräume müssen der Wirkung moderner Waffen standhalten, d. h. vor allem Schutz gegen ABC-Kampfstoffe und Nahtreffer konventioneller Waffen bieten.
Die Schutzräume werden im Alltag hauptsächlich für andere Zwecke benutzt, z.B. als Kellerräume, Hobbyräume, Lager oder Vereinslokale. Bei Bedarf können sie in kurzer Zeit zum Schutz für die Bevölkerung hergerichtet werden. Die Vorbereitung der Schutzräume, d.h. das Ausräumen und Einrichten, erfolgt aber erst auf Anordnung der Behörden.
Bei einer konkreten Gefahr alarmieren die Behörden die Bevölkerung mittels Sirenen und geben die Verhaltensanweisungen über Radio und Alertswiss durch.
Wie lange kann ich in einem Schutzraum bleiben?
Die Schutzräume sind so ausgelegt, dass sie kürzere oder längere Aufenthalte (wenige Stunden bis mehrere Tage) ermöglichen. Die Bevölkerung sollte in der Lage sein, sich während mehrerer Tage ohne externe Unterstützung verpflegen zu können. Das Bundesamt für wirtschaftliche Landesversorgung (BWL) rät deshalb dazu, einen Notvorrat für rund eine Woche zu halten. Zum Notvorrat gehören in erster Linie lagerfähige Lebensmittel und 9 Liter Wasser pro Person sowie die wichtigsten Medikamente. Über diese Zeitspanne hinaus und in besonderen Fällen können die Behörden Nahrungsmittel, Wasser und weitere wichtige Güter verteilen, etwa mit Unterstützung des Zivilschutzes.
Wie kann ich im Schutzraum Radio empfangen?
Wie Sie in einem Schutzraum Radio empfangen, erfahren Sie hier.
Können Tiere in den Schutzraum mitgenommen werden?
Die Schutzräume sind grundsätzlich nicht dafür konzipiert, auch Haustiere aufzunehmen. Im Einzelfall, abhängig etwa von der Grösse und der Belegung eines Schutzraums und auch der Art des Tieres, ist es aber nicht ausgeschlossen, dass ein Haustier mitgenommen werden kann.
Muss ich meinen Notvorrat in den Schutzraum mitnehmen?
Ja. Grundsätzlich sollte die Bevölkerung in der Lage sein, sich während mehrerer Tage ohne externe Unterstützung verpflegen zu können, auch bei einem Schutzraumbezug. Das Bundesamt für wirtschaftliche Landesversorgung (BWL) rät zu einem Notvorrat. Zum Notvorrat gehören in erster Linie lagerfähige Lebensmittel für rund eine Woche und 9 Liter Wasser pro Person. Nicht zu vergessen: die wichtigsten Medikamente. Über diese Zeitspanne hinaus und in besonderen Fällen können die Behörden Nahrungsmittel, Wasser und weitere wichtige Güter verteilen, etwa mit Unterstützung des Zivilschutzes.
Darf man in einem Schutzraum mit einem Campingkocher kochen?
Nein, das Kochen mit Spiritus- oder Gaskochern ist in Schutzräumen nicht gestattet. Gründe sind die Feuergefahr und der zusätzliche Sauerstoffverbrauch.
Wie viele Schutzräume gibt es in der Schweiz?
In der Schweiz gilt der Grundsatz «Jeder Einwohnerin und jedem Einwohner ein Schutzplatz»: In rund 365’000 privaten und öffentlichen Schutzräumen sind gegen 9 Millionen Schutzplätze vorhanden. Dies entspricht einem Deckungsgrad von über 100%, wobei jedoch kantonale, regionale und lokale Unterschiede bestehen.
Quelle: babs.admin.ch